Nein. Arbeitslose erhalten 70 oder 80 Prozent ihres versicherten Verdienstes. Als solcher gilt der im Arbeitsvertrag fixierte Lohn. Kurzarbeit ändert nichts an der Höhe Ihres Arbeitslosentaggeldes.

Gut zu wissen: Während der Kündigungsfrist haben Sie Anspruch auf den vollen Lohn – auch wenn Ihr Arbeitgeber Sie in dieser Zeit nicht beschäftigen kann.