Nein. Ein Vermächtnis räumt nur einen Anspruch auf eine bestimmte Summe Geld oder eine Sache ein – nicht wie eine Erbschaft eine anteilsmässige Quote am gesamten Nachlass. Ein Vermächtnisnehmer erhält bei der Testamentseröffnung daher nur den ihn betreffenden Ausschnitt aus dem Testament. Von all­fälligen weiteren Vermächtnisnehmern erfährt er also nichts. Er kann dann von den Erben den ihm zu­gesprochenen Vermögenswert oder Gegenstand einfordern. Weitere Rechte hat er nicht – aber auch keine Pflichten. Ein Vermächtnisnehmer haftet also auch nicht etwa für die Schulden des Verstorbenen.