Ja. Zwar gilt: Stirbt der Arbeitgeber, geht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf seine Erben über. Besteht jedoch eine enge persön­liche Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten, erlischt der Arbeitsvertrag – vorbehältlich einer anderen Abmachung im Vertrag – mit dem Tod des Arbeitgebers. Als Pflegeperson standen Sie in einer solch engen Beziehung zu Ihrem Arbeit­geber. Nach seinem Tod haben Sie somit keinen Lohn mehr zugut.

Die Erben des Verstorbenen schulden Ihnen aber eine angemessene Entschädigung für den finanziellen Schaden, der Ihnen aus der abrupten Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Maximal geschuldet ist der Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist.