Nein. Der Verzicht auf ein Vermächtnis ist an keine Frist gebunden. Sie können es also auch später noch ablehnen. Mit einem Vermächtnis kann der ­Verstorbene bestimmten Personen oder auch Orga­ni­sationen Bargeld oder Sachwerte wie zum Beispiel Immobilien, Kunstwerke, Wertpapiere oder Schmuck zukommen lassen. 

Sie müssen beim Ausschlagen eines Vermächtnisses keine Formvorschriften einhalten. Sie können also Ihren Verzicht schriftlich oder mündlich mitteilen – und zwar den Erben, nicht einer Be­hörde. Übrigens: Sie können auch nur einen Teil des Vermächtnisses ausschlagen, also beispiels­weise nur einzelne Sachwerte.