Ja. Ein generelles Kontaktverbot ist nicht zulässig. Sie dürfen Ihre persönlich betreuten Kunden also über Ihren Abschied informieren. Allerdings nur mit der nötigen Zurückhaltung. Denn auch freigestellte Arbeitnehmer müssen die Interessen ihres Arbeitgebers weiterhin wahren. Und sie haben alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber wirtschaftlich schaden könnte. Insbesondere das Abwerben von Kunden ist untersagt. Wer zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt, darf deshalb den neuen Arbeitgeber nicht nennen.