Nein. Der Vorbezug von Geldern der 3. Säule ist erlaubt, wenn sich die versicherte Person selbständig macht. Oder wenn eine selbständig erwerbstätige Person ihre bishe­rige Tätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dies allerdings nur innerhalb des ersten Jahres nach dem Schritt in die Selbständigkeit beziehungsweise nach dem Wechsel der Tätigkeit.

Da Sie schon mehr als ein Jahr lang selbständig sind, dürfen Sie Ihr 3a-­Konto also nicht vorzeitig auflösen. Ein Vorbezug wäre nur noch etwa für den Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum, zur Rückzahlung von Hypotheken oder bei einem definitiven Wegzug aus der Schweiz möglich.