Ja. Im Grundsatz gilt zwar: Bei der Erbteilung hat kein Erbe ein Vorrecht auf bestimmte Erbschaftsobjekte. Hat der Verstorbene nichts anderes verfügt, hat der überlebende Ehegatte aber Anspruch auf die Familienwohnung und den unentbehrlichen Hausrat. Wenn er selber oder ein anderer Erbe dies verlangt, kann dem überlebenden Ehegatten auch bloss die Nutznies­sung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden. Etwa wenn der Wert des Hauses oder der Wohnung grösser ist als sein Erbteil, sodass die Liegenschaft ihm nicht als Ganzes zugesprochen werden kann. Die Nutzniessung wie das Wohnrecht ­geben dem überlebenden Ehegatten das Recht zur ­Benutzung. Der Wert der Nutzniessung oder des Wohnrechts wird dem Erbteil angerechnet.