Nein. Zuerst müssen Sie dem Vermieter noch eine letzte Frist zur Behebung des Mangels setzen – am besten mit einem ein­geschriebenen Brief. Zudem können Sie eine an­gemessene Mietzinsreduktion und allenfalls Schadenersatz verlangen. Gleichzeitig müssen Sie mit der Hinterlegung des Miet­zinses drohen. Lässt Ihr Vermieter die Frist ungenutzt verstreichen, können Sie ihm wiederum schriftlich die Hinterlegung des ­Mietzinses ankündigen. Dann dürfen Sie den Mietzins bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen. Wo sich diese Stelle be­findet, erfahren Sie bei der zuständigen Schlichtungsbehörde für Miet­sachen.

Innert 30 Tagen seit ­Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses müssen Sie dann bei der Schlichtungsbehörde das Begehren auf Reduktion des Mietzinses stellen.

Ein Merkblatt «Hinter­legung der Miete: So gehts» finden Sie im Internet unter Mieter­verband.ch } Mietrecht & Beratung } Rat­geber Mietrecht } Mängel & Schäden.