Ja. Die Leistung der ­Risikoversicherung fällt nicht in die Erbschaft. In die Erbschaft fallen Ver­mögen und Schulden, die zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind. Der Anspruch auf das Todesfall­kapital ­einer Versicherung entsteht aber erst im Todesfall. Sie wird an die Person ausbezahlt, die im Versicherungsvertrag als Begüns­tigte genannt ist. Die Auszahlung einer Todesfallrisikover­sicherung hat keine Auswirkungen auf die erbrecht­liche Auseinandersetzung.