Nein. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen der obligatorischen Grundversicherung erlischt erst nach fünf Jahren. Diese 5-Jahres-­Frist beginnt erst mit dem Erhalt der Arztrechnung. Allfällige Ansprüche gegenüber einer freiwilligen Kranken-Zusatzversicherung verjähren hingegen schon zwei Jahre nach der Behandlung. Zusatzversicherte sollten deshalb darauf achten, dass sie die Rechnung des ­Arztes vor Ablauf von zwei Jahren erhalten.