Nein. Der Sinneswandel ­Ihres Vermieters kommt zu spät. Laut Gesetz ist der Mieter bei einer ausser­terminlichen Kündigung von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er dem Vermieter einen ­zumutbaren und zahlungsfähigen Ersatzmieter vorschlägt, der bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

Das heisst: Der Vermieter darf vom Ersatzmieter höchstens einen leicht höheren Mietzins verlangen, sofern sich der Aufschlag recht­fertigen lässt. Der ausziehende Mieter muss nicht weiterzahlen, wenn der ­Vermieter vom vor­geschlagenen Ersatzmieter einen viel höheren Mietzins verlangt und der Interessent deswegen vom Vertrags­abschluss absieht.