Nein. Stockwerkeigentümer sind bei der Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen ihnen oder ihrem Ehegatten und der Eigentümergemeinschaft vom Stimmrecht ausgeschlossen. Ein Stockwerkeigentümer, der sich an der Versammlung zur Wahl als Hauswart stellt, ist bei diesem Trak­tandum also nicht stimmberechtigt. Das gilt auch, wenn es um die Festsetzung seiner Entlöhnung geht.