Ja. Bleiben Handwerker nach getaner Arbeit auf ­ihren Rechnungen sitzen, haben sie eine Sicherungsmöglichkeit: Sie können im Grundbuch ein Bauhandwerker-Pfandrecht eintragen lassen. Für den Hauseigentümer heisst das: Wenn er die Rechnung nicht zahlt, droht im schlimmsten Fall die Zwangsverwertung seiner Immobilie.

Ganz so einfach ist es für den Gesuchsteller aber nicht: Er muss das Pfandrecht innert vier Monaten nach Abschluss seiner ­Arbeiten im Grundbuch eintragen lassen. Dazu kann der Handwerker beim Gericht am Ort des Grundstücks ein Gesuch stellen.

Der Eigentümer kann sich vor Gericht gegen den Eintrag wehren. Er kann etwa geltend machen, die Arbeit sei schlecht ausgeführt worden. Glaubt das Gericht dem Handwerker, bestätigt es die vorläufige Eintragung. Gleich­zeitig setzt es eine Frist zur defi­nitiven Eintragung des Pfandrechts. Erst wenn der Handwerker in einem weiteren Verfahren beweisen kann, dass sein Anspruch  berechtigt ist, wird der Eintrag definitiv.

Da für die Gerichts­kosten ein Kostenvorschuss  zu leisten ist und Prozessieren für die klagende Partei generell ein Risiko darstellt, muss sich der Handwerker eine Klage gut überlegen. Je höher der konkrete Betrag, desto eher lohnt sich dieses Vorgehen. Wegen einer Haustürreparatur wird wohl kein Handwerker ein Pfandrecht eintragen. Er kann den offenen Betrag auch auf dem üblichen Gerichtsweg einfordern.