Ja. Zwar kann ein Miet­vertrag auch mündlich ab­geschlossen werden. Wenn jedoch der Vermieter dem Mieter nach seiner mündlichen Zusage noch einen schriftlichen Vertrag zur Unterzeichnung zukommen lässt, kommt er laut Bundes­gericht erst mit der ­Unterschrift des Mieters ­zu­stande. Sie müssen die Absage des Interessenten deshalb akzep­tieren.