Ja. Der Beistand darf eine Liegenschaft aber nur mit dem Einverständnis der verbeiständeten Person oder mit der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde Kesb verkaufen. Das Einverständnis des Ver­beiständeten genügt, wenn er urteilsfähig und durch die Beistandschaft nicht in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist. Andernfalls ist ein Hausverkauf nur mit der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde möglich.