Ja. Verheiratete, die nicht gerichtlich getrennt sind, können eine Bürgschaft nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten eingehen. Verweigern Sie Ihrem Mann die Zu­stimmung, kann er sich nicht gültig als Bürgen verpflichten. Mit einer Bürgschaft wird schriftlich ­erklärt, für eine Schuld ­einer anderen Person aufzukommen.