Mit einem Rechtsöffnungsbegehren verlangen Sie vom Gericht, dass es den Rechtsvorschlag aufhebt. Solche Anträge sind grundsätzlich schriftlich beim Richter des Betreibungsortes einzureichen – also dort, wo Sie schon die Betreibung veranlasst haben.

Zügelt der Schuldner in der Zwischenzeit, ist das Begehren beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen. Das gilt immer dann, wenn man vom neuen Wohnort erfahren hat.