Ja. Teilzeitangestellte müssen Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen, wenn sie weniger als 4851 Franken im Jahr verdienen – oder wenn das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit weniger als die ­Hälfte des Betrags ausmacht, den sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Sie können aber bei der Ausgleichskasse verlangen, dass das Erwerbseinkommen an Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet wird.