Ein russischer Geschäftsmann eröffnete bei einer Schweizer Bank ein Konto. Er überwies Anfang des Jahres 2006 rund 4,6 Millionen Franken sowie Aktien im Wert von rund 3,8 Millionen Franken auf sein Konto beziehungsweise Depot – also insgesamt rund 8,4 Millionen Franken.

Im Jahr 2014 konnte der ­Kunde seine persönliche Beraterin bei der Bank nicht mehr erreichen. Er wandte sich an ihre Vorgesetzte. Sie teilte ihm mit, dass es aufgrund von Investitionen in risikoreiche Anlagen zu massiven Verlusten gekommen sei. Das bedeutete: Vom Vermögen des Geschäftsmanns ­waren gerade noch knapp 500 000 Franken übrig.

Der Bankkunde klagte ­daraufhin beim Handelsgericht ­Zürich gegen die Bank und forderte 7,9 Millionen Franken Schadenersatz. Mit Erfolg. Gegen das Urteil beschwerte sich die Bank beim Bundesgericht. Vergeblich: Laut den höchsten Richtern in Lau­sannne hätte die Bank den Kunden bei einem Vermögensverwaltungsvertrag auf die Risiken der von ihr getätigten Anlagen hin­weisen müssen.

Das Geldinstitut machte geltend, der Kunde habe in den ­Kontoeröffnungsunterlagen be­stätigt, unter anderem die Broschüre «Spezielle Risiken beim Wert­papierhandel» erhalten zu haben. Laut Bundesgericht ist das aber ­keine hinreichende Information. Die Bank habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt und müsse dem Kunden den Schaden deshalb ­ersetzen. Das heisst: Das Geldinstitut muss 7,9 Millionen Franken zurückzahlen.

Bundesgericht, Urteil 4A_449/2018 vom 25. März 2019