1 Wer erhält Leistungen der Mutterschaftsversicherung?

Alle erwerbstätigen Mütter – also neben Angestellten auch Selbständigerwerbende. Einen Anspruch hat, wer die letzten neun Monate vor der Geburt AHV-Beiträge einzahlte und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübte. 

2 Wie hoch sind die Taggelder?

Sie betragen 80 Prozent des vor der Geburt erzielten Einkommens, ­maximal aber 196 Franken pro Tag oder 5880 Franken pro Monat. Der Anspruch auf Leis­tungen besteht während längstens 14 Wochen ab Geburt. Er endet vorher, sofern eine Mutter früher wieder arbeitet. 

3 Was gilt für arbeitslose Mütter?

Auch sie erhalten Mutterschaftstag­gelder, sofern sie bis zur Geburt Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hatten. Diesen Anspruch haben sie auch dann, wenn sie zwar Arbeitslosengeld zugut hätten, sich aber nicht arbeitslos meldeten. 

4 Lässt sich die Auszahlung der Mutterschaftstaggelder aufschieben?

Ja – aber nur dann, wenn das Kind nach der Geburt während mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss. Die Mutter kann dann beantragen, dass die Taggelder erst ausgerichtet werden, wenn das Kind nach Hause kommt. 

5 Dürfen Mütter ganz auf den ­Mutterschaftsurlaub verzichten?

Nein. Für Angestellte gilt bis acht Wochen nach der Geburt ein generelles Beschäftigungsverbot. Bis und mit Woche 16 nach der Geburt dürfen Mütter nur mit ihrem Einverständnis arbeiten.

6 Dürfen Angestellte nach dem Mutterschaftsurlaub das Pensum reduzieren? 

Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Denn die Mutterschaft ändert am Arbeitsvertrag nichts. Wer das Pensum reduzieren will, ist auf das Entgegenkommen des ­Betriebs angewiesen. Andernfalls bleibt nur die Kündigung. 

7 Müssen stillende Mütter nach dem Mutterschaftsurlaub sofort wieder schwere körperliche Arbeiten verrichten?

Nein. Arbeitgeber müssen die Bedingungen so gestalten, dass die Gesundheit der Stillenden nicht be­einträchtigt wird. Gefähr­liche und be­sonders schwere Arbeiten sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt oder sogar ganz untersagt. Der Arbeitgeber muss betroffenen Arbeitnehmerinnen gleich­wertige Ersatzarbeit zuweisen. Andernfalls muss er sie freistellen und 80 Prozent des Lohns weiterzahlen. 

8 Darf der Arbeitgeber kurz nach der Geburt kündigen?

Nein. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber während der Schwanger­schaft und den ersten 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen. Umgekehrt gilt: Die Arbeitnehmerin darf immer kün­digen. 

9 Ist Stillen während der Arbeit ­erlaubt?

Ja. Der Betrieb muss einer Mutter die ­erforderliche Zeit zum Stillen frei geben. Die Stillzeit gilt als Arbeitszeit. Bei einer ­täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden hat die Mutter Anspruch auf ­mindestens 90 Minuten bezahlte Stillzeit. 

10 Darf der Arbeitgeber einer ­stillenden Mutter kündigen?

Ja. Doch kündigt der Arbeitgeber einzig ­deshalb, weil die Arbeitnehmerin ihr Kind stillt, wäre das missbräuchlich. Die Arbeitnehmerin hätte dann Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monats­löhnen.