Im Prinzip nein. Zwar müsste Ihre Krankenkasse Zahnreparaturen aus der Grundversicherung bezahlen, weil ein Unfall die Ursache war. Denn Sie sind pensioniert und haben deshalb den Unfallschutz bei Ihrer Krankenkasse versichert.

Doch das Gesetz verbietet den Krankenkassen eine Kostenübernahme, falls sich ein Patient für eine Behandlung gezielt ins Ausland begibt. Die Krankenkasse muss im Ausland nur Notfallbehandlungen zahlen - bei Ihnen lag kein Notfall vor.

Dass Ihre Behandlung im Ausland billiger ausfiel als in der Schweiz, spielt bei dieser Gesetzeslage grundsätzlich keine Rolle.

Allerdings halten sich nicht alle Kassen strikt ans Gesetz. Dies zeigt eine Umfrage des K-Tipp bei 13 grossen Krankenkassen:

- Assura, Concordia, Swica und Visana geben an, man könne in Einzelfällen mit ihnen reden. Das gilt insbesondere für Versicherte in Grenzregionen, die ihren «Haus»-Zahnarzt im Ausland haben. In der Regel braucht es dazu einen Kostenvoranschlag. Dies gilt übrigens nicht nur für Unfälle, sondern auch dann, wenn die Krankenkasse Behandlungen im Zusammenhang mit einer schweren Erkrankung des Kausystems zahlen muss.

- Die anderen Kassen betonen ausdrücklich, dass sie aufgrund der Gesetzeslage keinen Spielraum sehen - und deshalb den Zahnarzt im Ausland konsequent nicht zahlen dürfen - ausser in Notfällen. Zu ihnen gehören Atupri (Krankenkasse SBB), CSS, Groupe Mutuel, Helsana, Intras, KPT, ÖKK, Sanitas und Wincare.

Das Gleiche gälte übrigens auch, wenn Sie noch angestellt und über den Betrieb unfallversichert wären - zum Beispiel bei der Suva. Auch die Unfallversicherer dürfen laut Gesetz im Normalfall nur zahlen, wenn die Behandlung in der Schweiz stattfindet - wobei auch hier Ausnahmen nicht ausgeschlossen sind.

Kleiner Trost: Sie sind bei der KPT zusatzversichert und erhalten deshalb aus Ihrer Zusatzversicherung für Zahnbehandlungskosten 300 Franken.

Das zeigt: Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen sind die Krankenkassen in der Ausgestaltung des Leistungsumfangs frei. Es kann also durchaus sein, dass hier gewisse Beiträge an Auslandbehandlungen ohne weiteres gezahlt werden.

(em)