Nein. Als Nichterwerbstätige sind Sie über die Krankenkasse ­gegen Unfall versichert. Sie zahlt bei Unfall die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Sachschäden sind nicht versichert. Deshalb müssen Sie die Reparatur des Hörgeräts selbst zahlen.

Anders bei der obligatorischen Unfallversicherung für Angestellte: Sie müsste auch für das Hörgerät aufkommen, weil nach dem Unfall eine behandlungsbedürftige Verletzung vorlag. In solchen Fällen zahlt die betriebliche Unfallversicherung Schäden an Sachen, die eine Körperfunktion oder einen Körperteil ersetzen. Konkret sind dies Hör­geräte, Brillen und Prothesen.