Ja. Sobald Ihre Ehefrau das Rentenalter erreicht hat, kommt es zu einer Neuberechnung der Renten (Rentensplitting). Das gilt auch dann, wenn Ihre Frau den Bezug der Rente aufschiebt und weiter­ arbeitet. Der Zeitpunkt des Split­ tings richtet sich nach dem Renten­ alter – und nicht nach dem Bezug der Rente. Splitting bedeutet, dass die von Ihnen und Ihrer Frau während der Ehe erzielten Ein­ kommen halbiert und je die Hälfte dem anderen Partner gut­ geschrieben wird. Für die Jahre vor der Ehe werden Ihnen und Ihrer Frau jeweils die eigenen Ein­ kommen angerechnet. Das Split­ tingsystem führt also zu einem Rentenausgleich zwischen Ihnen und Ihrer Frau. Dazu kommt: Der Gesamtbetrag der beiden Renten darf höchstens 150 Prozent einer maximalen Einzelrente betragen, also zurzeit 3555 Franken pro Monat.Wenn Ihre Frau ein Jahr weiter­ arbeitet, bringt das einen Renten­ zuschlag von 5,2 Prozent. Dieser Zuschlag fällt nicht unter die Plafonierung. Das bedeutet: Sie können auf diese Weise die Ehe­ paarrente über 150 Prozent hinaus erhöhen.