Ja. Bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt dasselbe wie bei einer Scheidung: Die während der eingetragenen Partnerschaft geäufneten Pensionskassenguthaben werden grundsätzlich je hälftig geteilt. Stichtag der Berechnung ist der Tag der Einleitung der Klage. Auch bei der AHV findet ein Einkommenssplitting statt.