In einem solchen Fall ­müsste die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Vormund für Ihr Kind bestimmen. Sie können in Ihrem ­Testament oder in einem Vorsorge­auftrag Ihre Schwester als Vormund vorschlagen.

Die KESB ist nicht an ­Ihren Vorschlag gebunden. Sie würde ihn aber prüfen und auch berücksichtigen, sofern Ihre Schwester ge­eignet und bereit ist, für Ihr Kind zu sorgen.