Der Nachbar von G. M. in Inwil LU hat in der Nähe der Grundstücksgrenze mehrere Bäume, die zwischen 12 und 22 Meter hoch sind. Zwei Tannen befinden sich nur 2 und 4 Meter von der Grenze entfernt. «Balkon und Sitzplatz sind ständig im Schatten und die Sicht auf die Berge ist völlig zugewachsen», stört sich G. M.

«Für hochstämmige Bäume gilt im Kanton Luzern ein Mindestabstand von 6 Metern», so Hans Ruedi Schmid von der saldo-Rechtsberatung. Das ist wie in den meisten Kantonen im kantonalen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Befindet sich ein Baum näher an der Grenze, kann man verlangen, dass der Nachbar ihn versetzt oder fällt. Im Kanton Luzern gilt aber: Hat man einen zu nah gepflanzten Baum zehn Jahre toleriert, kann man nicht mehr verlangen, dass der Nachbar ihn entfernt – nur noch, dass er ihn zurückschneidet.

Es sind aber nicht nur Abstandsvorschriften einzuhalten. Das Zivilgesetzbuch verpflichtet Grundeigentümer, «sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten». Der Schattenwurf kann eine übermässige Einwirkung darstellen. Etwa, wenn der Boden dadurch zu feucht ist. Auch eine zugewachsene Aussicht kann als solche Einwirkung gelten. Nämlich dann, wenn eine einmalige Aussicht durch Pflanzen verdeckt wird.   


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