Was tun mit dem Elternhaus?
Elternhaus geerbt: Worauf die Erben bei der Erbteilung achten müssen.
Inhalt
K-Geld 3/2006
24.05.2006
Philipp Lütscher
Spätestens beim Tod des zweiten Elternteils geht das elterliche Vermögen zu gleichen Teilen an die Kinder über - sofern kein Testament oder eine andere Anordnung vorliegt.
Die Kinder bilden bis zur Teilung der Erbschaft eine Erbengemeinschaft. Sie können während dieser Zeit nur gemeinsam über das Vermögen verfügen. Das Elternhaus beispielsweise können sie nur verkaufen, wenn alle Erben damit einverstanden sind.
Ist das der Fall, können die Erben das Haus v...
Spätestens beim Tod des zweiten Elternteils geht das elterliche Vermögen zu gleichen Teilen an die Kinder über - sofern kein Testament oder eine andere Anordnung vorliegt.
Die Kinder bilden bis zur Teilung der Erbschaft eine Erbengemeinschaft. Sie können während dieser Zeit nur gemeinsam über das Vermögen verfügen. Das Elternhaus beispielsweise können sie nur verkaufen, wenn alle Erben damit einverstanden sind.
Ist das der Fall, können die Erben das Haus verkaufen und den Erlös zusammen mit den anderen Vermögenswerten zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst.
Bis zum Verkauf des Hauses kann es jedoch Monate oder Jahre dauern. Deshalb empfiehlt es sich, eine oder mehrere Personen aus der Erbengemeinschaft zu bevollmächtigen, im Namen aller zu handeln. Der Bevollmächtigte wird zum Beispiel beauftragt, Rechnungen zu bezahlen, anfallende Unterhaltsarbeiten zu erledigen und mit einem Immobilienmakler oder Kaufinteressenten Kontakt aufzunehmen.
Möchte ein Erbe das Elternhaus für sich behalten, haben seine Geschwister Anrecht auf die Auszahlung des ihnen zustehenden Betrags. Angenommen die Erbengemeinschaft besteht aus drei Geschwistern, das Haus ist frei von Hypotheken und hat einen Verkehrswert von 600 000 Franken: Dann muss der Erbe, der das Haus übernimmt, seinen Miterben je 200 000 Franken auszahlen.
Ist er dazu nicht in der Lage, steht es der Erbengemeinschaft frei, eine für alle akzeptable Lösung zu finden. So können die Geschwister dem Miterben, der das Haus übernimmt, etwa ein Darlehen in der Höhe des ihnen zustehenden Betrages geben - die Erbengemeinschaft wird ebenfalls aufgelöst. Voraussetzung dafür ist Einigkeit unter den Erben.
Sind sich die Erben bezüglich Zukunft des Hauses uneinig, bleibt die Erbengemeinschaft bestehen - und eine einvernehmliche Erbteilung wird sehr schwierig. Zerstrittene Erbengemeinschaften können über Jahre bestehen. Stirbt ein Erbe, geht sein Anteil an seine Nachkommen über und es wird immer schwieriger, einen einstimmigen Entscheid zu treffen. Jeder Miterbe kann aber jederzeit gerichtlich die Erbteilung verlangen.