Wer sich frühpensionieren lässt und die Rente der Pensionskasse vorbezieht, erhält lebenslang eine tiefere Rente. Betroffene können diese Einbusse im Prinzip mit ­einem zusätzlichen Einkauf vor dem Bezug der Rente ein Stück weit auffangen. Das kann sich finanziell lohnen.

Ihre Pensionskasse hat aber im Reglement eine Bestimmung, die üblich ist. Sie besagt, dass Einkäufe grundsätzlich nur möglich sind «bis zum Erreichen der vollen reglementarischen Leistung».

Diese «volle reglementarische Leistung» ergibt sich bei Ihnen aus Ihrem aktuell versicherten Lohn und dem Beschäftigungsgrad sowie  aus dem zurzeit gültigen Vorsorgeplan und damit aus den aktuellen Sparbeiträgen, die momentan in Ihre Pensionskasse gehen. Die ­Kasse rechnet aus, auf welches Alters­guthaben Sie gekommen wären, wenn Ihre Sparbeiträge seit dem 25. Altersjahr immer gleich hoch wie jetzt gewesen wären. Daraus ergibt sich dann die massgebliche «volle reglementa­rische Leistung» be­ziehungsweise das reglemen­tarisch maximal mögliche Alters­guthaben aufgrund Ihrer jetzigen Situation.

Ihr effektiv vorhandenes Altersguthaben liegt aber deutlich über dieser theoretischen Summe.Denn Sie haben in der Vergangenheit mehr in der Pensionskasse ­angespart. Ihre Kasse nennt das ­einen «Überhang».

Die mög­lichen Gründe dafür:

  • Sie haben früher mehr verdient als jetzt.
  • Sie waren früher vollzeitlich angestellt und arbeiten jetzt nur noch in einem Teilpensum.
  • Sie waren früher in einem ­besseren Vorsorgeplan ver­sichert, der höhere Sparbeiträge vorsah als das gesetzliche Minimum.
  • Sie wurden geschieden und Ihr Ex-Partner musste Ihnen einen Teil seines Pensionskassengut­habens abgeben.

Fazit: Ein Einkauf zur Abfederung der Frühpensionierung ist Ihnen verwehrt.