Ich habe meine Mietwohnung auf Ende März gekündigt. Der Vermieter verlangt nun, dass ich einige Tage früher ausziehe, damit er die Wohnung streichen kann. Muss ich früher ausziehen?

Nein. So lange Ihr Mietvertrag läuft, dürfen Sie die Wohnung benutzen - und zwar bis zum letzten Tag. In den meisten Kantonen müssen die Mieter die Wohnung am letzten Tag der Kündigungsfrist spätestens um 18 Uhr übergeben. In Ihrem Fall wäre dies am 31. März.

In einigen Kantonen muss die Wohnung erst am Folgetag um 12 Uhr übergeben werden: Das ist der Fall in den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, Schwyz, Zug und Zürich.

Das Jahr 2002 ist allerdings ein Spezialfall, weil der 31. März ein Sonntag ist. Fällt der Übergabetag nämlich auf einen Sonn- oder einen Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. Weil der 1. April dieses Jahr auf den Ostermontag fällt, gilt in der ganzen Schweiz der 2. April als Übergabetag.

Während der Kündigungsfrist darf der Vermieter grundsätzlich keine Reparaturarbeiten in der Wohnung durchführen. Falls Sie allerdings selber einen Schaden verursacht haben oder die Wohnung übermässig abgenutzt ist, kann der Vermieter verlangen, dass solche Schäden bis zum Übergabetermin behoben werden.

(ge)