Nein. In die 3. Säule können nur Leute einzahlen, die ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen. Die Überbrückungsrente, die Sie von Ihrem ehe­maligen Betrieb erhalten, gehört nicht dazu. Das wäre übrigens auch so, wenn Sie die Überbrückungsrente von Ihrer Pensionskasse erhielten.