Nein. Ein Testament muss vom Erblasser selbst von ­Anfang bis Ende von Hand geschrieben werden. Nur so ist es gültig. Wird ein Teil von jemand anderem oder mit der Schreibmaschine oder dem Computer geschrieben, so ist mindestens dieser Teil ungültig. Betrifft dies einen wesentlichen Teil, wird so sogar das ganze ­Testament ungültig.

Eine Alternative ist das ­öffentliche Testament: Ihr Vater kann seinen letzten Willen einer vom Kanton ­bestimmten Urkundsperson diktieren und das Geschriebene ­– unter Mitwirkung von zwei Zeugen – beglaubigen lassen.