Richtig buchen ist schon die halbe Miete
Ferien - die schönste Zeit des Jahres! Damit aber mit dem Mieten der Ferienwohnung alles klappt, müssen sich Mieter und Vermieter an Recht und Ordnung halten.
Inhalt
Haus & Garten 1/2006
04.01.2006
Hans-Ruedi Schmid, Rechtsberatung
Gültiger Mietvertrag per Telefon
Herbert Pfister reservierte Anfang Jahr telefonisch eine Ferienwohnung im Verzasca-Tal. Kurz darauf stellte ihm ein Kollege gratis sein Rustico zur Verfügung. Pfister nahm das Angebot dankend an, denn er fühlte sich an die Reservation mit der Vermieterin nicht gebunden.
Das war ein Fehler, denn auch mündliche Mietverträge sind gültig.
Als er wieder zu Hause war, lag die Rechnung für die unbenützte Ferienwohnung im Brie...
Gültiger Mietvertrag per Telefon
Herbert Pfister reservierte Anfang Jahr telefonisch eine Ferienwohnung im Verzasca-Tal. Kurz darauf stellte ihm ein Kollege gratis sein Rustico zur Verfügung. Pfister nahm das Angebot dankend an, denn er fühlte sich an die Reservation mit der Vermieterin nicht gebunden.
Das war ein Fehler, denn auch mündliche Mietverträge sind gültig.
Als er wieder zu Hause war, lag die Rechnung für die unbenützte Ferienwohnung im Briefkasten. Pfister muss bezahlen - ausser er kann nachweisen, dass die Wohnung während der vereinbarten Zeit durch Ersatzmieter hätte belegt werden können.
Uneingeschränkte Nutzung
Bruno Stoll und sein Freund mieteten für die Skiferien eine Zweizimmerwohnung auf der Lenzerheide. Weitere zwei Kollegen schlossen sich an. Als der Vermieter die Meute junger Männer sah, verlangte er mehr Miete. Er machte eine erhöhte Nutzung geltend.
Diese Forderung ist unberechtigt, sofern die Belegung vertraglich nicht ausdrücklich auf zwei Mieter beschränkt ist: In einer geräumigen Zweizimmerwohnung haben gut fünf Leute Platz. Und so lange sich die Mieter anständig verhalten, darf der Vermieter nicht dreinreden.
Rücktritt vom vertrag
Nicole Dreier mietete im August für sich und ihren Freund für die zweite Dezemberwoche eine Ferienwohnung in den Bergen.
In der Zwischenzeit verkrachten sich die beiden und Nicole wollte die Ferien abblasen.
Der Vermieter weigerte sich jedoch zu Recht, die Kündigung zu akzeptieren. Denn: Nicole Dreier hat einen befristeten, unkündbaren Mietvertrag unterzeichnet und haftet dafür. Erst wenn es ihr gelingt, für die Wohnung einen Ersatzmieter zu finden, ist sie vom Vertrag befreit und muss die Miete nicht zahlen.
Kündigung aus wichtigen Gründen
Krankheit, Unfall oder ein Todesfall naher Angehöriger kann Ferien verunmöglichen. Trotzdem muss die Miete für die Ferienwohnung bezahlt werden.
Aber: Reise-Anullationsversicherungen übernehmen in solchen Fällen die Kosten. Achten Sie beim Abschluss einer Versicherung darauf, dass die Police auch in der Schweiz gültig ist.
Schneemangel oder eine schlechte Wetterprognose ist aber kein Annullationsgrund.
Unwetter
Das Ehepaar Flury wurde im Berner Oberland bereits am dritten Ferientag von einem Unwetter überrascht und musste augenblicklich abreisen. Die beiden hatten zwar Glück im Unglück. Trotzdem die Frage: Bekommen Flurys die vorausbezahlte Miete von 1200 Franken zurück?
Ja, denn die Ferienwohnung kann nicht mehr benützt werden. Lediglich die drei Tage vor dem Unwetter müssen sich die Feriengäste anrechnen lassen.
Da den Vermieter aber kein Verschulden an der Zerstörung der Wohnung trifft, muss er allfällige Mehrkosten für eine teurere Ersatz-Ferienwohnung nicht bezahlen.
Doppelt belegte Ferienwohnung
Arno Frei und seine Frau wollten mit ein paar Freunden eine Woche Skiferien verbringen. Ihre reservierte Zweizimmerwohnung war aber schon besetzt - die Eigentümerin hatte sie irrtümlich doppelt belegt.
In einem solchen Fall schuldet die Vermieterin Schadenersatz: etwa eine allfällige Preisdifferenz zur Miete einer vergleichbaren Ersatzwohnung und die Kosten für Umtriebe.
Da in Gstaad und Umgebung aber keine freie Wohnung mehr aufzutreiben war, mussten Freis zu Hause bleiben. Dabei gehen sie leer aus, denn wegen Ferienfrust gibt es keine Genugtuung.
Dreck, Lärm, Ungeziefer
Corinne Parge und deren Kinder fanden ihre Ferienwohnung verdreckt und mit Ungeziefer vor. Auch Bettenzahl, Raumgrösse und sanitäre Einrichtungen entsprachen nicht der vertraglichen Vereinbarung. Zudem war die Wohnung nicht am Strand, sondern an der Hauptstrasse.
Was tun? Corinne Parge muss sofort beim Vermieter, beim Verwalter, beim Reisebüro oder bei dessen Vertretung vor Ort reklamieren und die Behebung der Mängel verlangen. Ist das nicht möglich, sollte im Beisein der verantwortlichen Person ein Protokoll erstellt werden. Weigert sich diese, soll der Zustand der Wohnung fotografiert und durch Zeugen bestätigt werden (wenn möglich von der Gemeinde oder vom Verkehrsverein).
Bleibt Parge trotz der Mängel, kann sie eine Mietzinsreduktion geltend machen.
Ist ein Verbleiben nicht zumutbar, kann die Mieterin abreisen und das vorausbezahlte Geld zurückverlangen. Zudem kann sie Schadenersatz für eine Ersatzwohnung und die Umtriebe geltend machen.
Zusätzliche Kurtaxe
Markus Berner wehrte sich erfolglos gegen eine Kurtaxe, die zusätzlich zur Miete verlangt wurde. Kurtaxen sind in Schweizer Ferienorten üblich. Sie sind für die Benützung touristischer Einrichtungen gedacht.
Versprochen und nicht gehalten
Oftmals wird die Ferienwohnung in höchsten Tönen angepriesen. Sieht die Realität dann ganz anders aus, können die mündlichen Zusicherungen nicht bewiesen werden. Dem kann man mit einer Checkliste vorbeugen. Folgendes sollte im Mietvertrag einer Ferienwohnung schriftlich festgehalten werden:
- Lage der Ferienwohnung (zentral oder abgelegen; ruhig oder lärmig; Distanz zum Meer, Skilift, Einkaufsmöglichkeiten)
- Zufahrt zum Haus; Parkplatz
- Anzahl, Grösse der Räume
- Balkon, Terrasse oder Garten; Liegestühle
- Einrichtung; TV, Telefon usw.
- Anzahl Betten für Erwachsene und Kinder
- Küche oder Kochnische (Gas, Elektrisch; Kühlschrank, Waschmaschine usw.)
- Bad oder Dusche
- Höhe des Mietzinses und der zusätzlichen Auslagen für Strom, Heizung, Wäsche, Reinigung, Kurtaxe, Garage; Zahlungsmodus