Im Prinzip ja. Es gilt ­zwischen drei Arten von Depotkunden zu unterscheiden:

  • Wer ein Depot selber verwaltet, also alle Kauf- und Verkaufsentscheide selbständig fällt, hat keinen Anspruch auf Retrozessionen. Er gibt seiner Bank bloss Kauf- bzw. Verkaufsaufträge. Nur vereinzelte Banken geben solchen Depotkunden die Retrozessionen freiwillig zurück (siehe K-Tipp 4/14).
  • Wer umgekehrt alles delegiert, also der Bank mit einem entsprechenden Vertrag ein Vermögensverwaltungsmandat gibt und ­dafür auch ein Honorar zahlt, hat klar Anspruch auf die Retrozessionen. Dies hat das Bundesgericht entschieden (siehe K-Tipp 3/14).
  • Beratungskunden stehen dazwischen. Hier stellt sich die Frage, ob zwischen der Bank und den Kunden ein Beratungsvertrag zu­stan­de ­gekommen ist. Wenn ja, haben die Kunden Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen, wenn sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben. Das Problem ist häufig die Beweislage. Liegt nämlich kein schriftlicher Beratungsvertrag vor, ist es für die Kunden schwierig, das Vorliegen eines solchen Vertrags nachzuweisen. Solche Kunden müssten detailliert ­belegen können, dass sie ­immer wieder Anlagevorschläge der Bank erhalten und befolgt haben.