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K-Tipp 19/2002
13.11.2002
Die Vereinsversammlung hat beschlossen, mich aus dem Fussballverein zu werfen. Einen Grund hat sie mir nicht genannt. Ist ein solcher Rauswurf zulässig?
Ja. Laut Gesetz können die Vereinsstatuten einzelne Ausschlussgründe vorsehen. Oder sie können festlegen, dass ein Ausschluss aus dem Verein auch ohne Grundangabe möglich ist. Falls die Statuten weder das eine noch das andere bestimmen, kann ein Rauswurf nur aus wichtigen Gründen erfolgen, zum Beispiel wenn sich jemand an der Vereinskasse vergreift.
In den Statuten Ihres Fussballklubs findet sich tatsächlich die Bestimmung, dass ein Mitglied aus dem Verein geworfen werden kann, ohne dass ein Grund angegeben werden muss.
Im konkreten Fall können Sie diesen Vereinsbeschluss nicht wegen des fehlenden Grundes anfechten. Denn das Gesetz lässt eine Anfechtung grundsätzlich nicht zu, falls ein Mitglied ohne Grundangabe (sofern dies statutarisch vorgesehen ist) oder aus einem in den Statuten genannten Grund ausgeschlossen wird.
Allerdings kann ein ausgeschlossenes Mitglied den Vereinsbeschluss wegen Verfahrensfehlern gerichtlich anfechten.
So hat das Mitglied, das rausgeschmissen werden soll, in jedem Fall das Recht, angehört zu werden, bevor die Versammlung den Beschluss fällt. Ist es nicht angehört worden, kann es den Beschluss anfechten. Dasselbe gilt, falls das Geschäft nicht richtig traktandiert war.
Ist die Anfechtung erfolgreich, besteht die Mitgliedschaft ununterbrochen weiter.
(ch)
Ja. Laut Gesetz können die Vereinsstatuten einzelne Ausschlussgründe vorsehen. Oder sie können festlegen, dass ein Ausschluss aus dem Verein auch ohne Grundangabe möglich ist. Falls die Statuten weder das eine noch das andere bestimmen, kann ein Rauswurf nur aus wichtigen Gründen erfolgen, zum Beispiel wenn sich jemand an der Vereinskasse vergreift.
In den Statuten Ihres Fussballklubs findet sich tatsächlich die Bestimmung, dass ein Mitglied aus dem Verein geworfen werden kann, ohne dass ein Grund angegeben werden muss.
Im konkreten Fall können Sie diesen Vereinsbeschluss nicht wegen des fehlenden Grundes anfechten. Denn das Gesetz lässt eine Anfechtung grundsätzlich nicht zu, falls ein Mitglied ohne Grundangabe (sofern dies statutarisch vorgesehen ist) oder aus einem in den Statuten genannten Grund ausgeschlossen wird.
Allerdings kann ein ausgeschlossenes Mitglied den Vereinsbeschluss wegen Verfahrensfehlern gerichtlich anfechten.
So hat das Mitglied, das rausgeschmissen werden soll, in jedem Fall das Recht, angehört zu werden, bevor die Versammlung den Beschluss fällt. Ist es nicht angehört worden, kann es den Beschluss anfechten. Dasselbe gilt, falls das Geschäft nicht richtig traktandiert war.
Ist die Anfechtung erfolgreich, besteht die Mitgliedschaft ununterbrochen weiter.
(ch)
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