Nein. In der Theorie ist Ihre Überlegung zwar richtig. Die Pensionskasse kann das gesamte Kapital nur dann mit einem tieferen als dem gesetzlichen Satz umwandeln, wenn sie dazu das Überobligatorium als Jong­liermasse heranziehen kann. K-Geld (5/2015) hat diesen Mechanismus beschrieben.

Ihre Idee funktioniert aber aus folgendem Grund nicht: Es gibt nur noch wenige gesplit­tete Pensionskassen. Bei diesen ist eine separate Behandlung des obligatorischen und überobli­gatorischen Teils möglich.

Fast alle Pensionskassen aber sind umhüllend. Sie vermischen also obligatorische und über­obligatorische Gelder in einem Topf. Daher sinkt bei teilweisem Kapitalbezug das Altersguthaben für die Rente, der Umwandlungssatz bleibt aber gleich.