Diese Gauner sollte man endlich aus dem Verkehr ziehen!» Mit solchen oder ähnlichen Sätzen enden viele Zuschriften, die zum K-Tipp gelangen.
Immer wieder werden Leserinnen und Leser Opfer von Tricksern –
und empören sich: «Kann man diese Schlangenfänger nicht stoppen?», fragen sie dann. Oder: «Wer legt diesen Abzockern das Handwerk?» «Wieso stecken diese Betrüger nicht längst hinter Schloss und Riegel?»
Eine Antwort auf diese Fragen liegt beim Wort «arglistig». Es findet sich im Strafgesetzbuch beim Stichwort Betrug. Gemäss Artikel 146 macht sich derjenige strafbar, der einen anderen «arglistig» täuscht und ihm so einen Geldschaden zufügt. Es braucht also eine Täuschung – plus ein hinterlistiges oder heimtückisches, also arglistiges Vorgehen.
«Mitverantwortung» des Opfers
Die Gerichte haben hier ein Hindernis eingebaut – und zwar für die Opfer. Arglist scheidet aus, wenn das Opfer allzu leichtgläubig oder besonders unvorsichtig war. Oder wenn es die Täuschung leicht hätte erkennen können. Das Bundesgericht schreibt, diese «Mitverantwortung» des Opfers sei von «wesentlicher Bedeutung».
Die Gerichtspraxis lautet also: Wenn das Opfer zu naiv war, ist keine Arglist des Täters gegeben, und der Schwindler kann nicht wegen Betrugs verurteilt werden. Das lässt natürlich viel Ermessensraum offen.
Das zeigte sich etwa bei drei Männern, die wegen Anlagebetrugs vor Gericht standen und freigesprochen wurden. Sie hatten Anleger mit hochriskanten Optionsgeschäften geschädigt, indem sie bei jeder Transaktion hohe Gebühren abzwackten; das reduzierte das Anlagevermögen ihrer Kunden laufend.
Die Geschädigten hätten dies frühzeitig erkennen und so den Schaden abwenden können, argumentierte das Bundesgericht. Die Anleger hätten sich «mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit» oder mit einem «Minimum an zumutbarer Vorsicht» selber schützen können. Es fehle die Arglist, weil die Opfer die «elementarsten Vorsichtsmassnahmen» vernachlässigt hätten.
Anders entschied das Bundesgericht bei einem Verkäufer des berüchtigten Schneeballsystems European Kings Club. Er wurde wegen Betrugs verurteilt, weil er seinen Opfern mit einem Lügengebäude ein sicheres Geschäft vorgegaukelt hatte. Dies hätten die Hereingefallenen nicht ohne weiteres überprüfen können.
Bei Täuschung muss der Täter zurückzahlen
Ein Freispruch vom Vorwurf des strafrechtlichen Betrugs heisst aber noch nicht, dass das Verhalten der Trickser rechtens ist. Zivilrechtlich liegt ein Betrug auch ohne arglistiges Verhalten vor. Folge: Das erschwindelte Geld muss bei Täuschung immer zurückgegeben werden.
Häufig ist aber in solchen Prozessen nicht viel zu holen, weil die Täter das erbeutete Geld schon verjubelt haben. Besser ist deshalb: Gut aufpassen und gar nicht erst zum Opfer werden!
Strafverfahren eingestellt
Registerhaie: Täuschend, aber kein Betrug
Trickserfirma «B & P Dienstleistungen»: Opfer müssen nicht zahlen.
Markus Bortolini und Marc Christoffel betreiben das nutzlose Internet-Register www.chtelefon.ch (siehe K-Tipp 1/07). Zu ihren Einträgen kommen sie durch einen Trick: Sie verschicken Formulare mit der Bitte, den «gewünschten» Auftrag zu überprüfen und zu ergänzen. Sehr viele Opfer bemerken nicht, dass sie mit ihrer Unterschrift einen Vertrag über 860 Franken eingehen.
Viele untere Gerichtsinstanzen haben dieses Vorgehen inzwischen als täuschend eingestuft und entschieden, dass die Opfer nichts zahlen müssen.
Einige Übertölpelte haben Strafanzeige wegen Betrugs eingereicht. Doch die Zürcher Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt. Arglist falle weg, weil die Täuschung erkennbar war: Die Opfer hätten nur das Kleingedruckte lesen müssen.