Eine Arztassistentin arbeitete sechs Jahre in einer Praxis. Dann erhielt sie die fristlose Kündigung. Die Ärztin warf der Angestellten vor, sie habe Geld ent­wendet. Das Richteramt in ­Solothurn ­beurteilte die fristlose Kündigung als unzu­lässig. Zum gleichen Schluss kam das Obergericht. Die Arbeitgeberin hätte innert zwei bis drei Arbeitstagen fristlos kündigen müssen, nachdem sie vom Fehlverhalten erfuhr. Die Ärztin habe aber eine Woche lang zugewartet. ­Deshalb sei die Kündigung verspätet. ­Zudem fehlten in der Kasse lediglich 10 Franken. Die ­Ärztin muss der Ex-Mitarbeiterin den Lohn für zwei­einhalb Monate von 13 851 Franken ­zahlen sowie eine ­Entschädigung von 5250 Franken. 

Obergericht Solothurn, Urteil ZKBER.2018.22 vom 24. Juli 2018