Die getrennt lebenden Eltern einer ­Tochter mit gemeinsamem elterlichem Sorgerecht stritten sich über den ­Wohnsitz des Kindes, weil dieser für den Schulbesuch entscheidend ist. Die Kindes- und Erwachsenenschutz­behörde entschied, dass der Wohnsitz der Mutter auch für das Kind mass­gebend sei. Sie kümmere sich zeitlich ­etwas mehr um das Kind. Dagegen wehrte sich der Vater. Doch auch das Kantonsgericht Luzern stellte auf die ­Betreuungszeit ab. Die Tochter muss deshalb am Wohnort der Mutter die Schule besuchen.

Kantonsgericht Luzern, Entscheid 3H 15 116 vom 3. August 2016