Ein Mann zog eine 200 Kilogramm schwere Kühltruhe auf Rädern. Dabei riss seine Bizepssehne. Die Suva lehnte ihre Leistungspflicht ab. Es handle sich nicht um einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Krankenkasse des Mannes war anderer Ansicht und beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden zunächst erfolgreich. Die Suva zog den Fall ans Bundes­gericht weiter und erhielt dort recht: Es fehle an einem äusseren Faktor, der auf den Körper ein­gewirkt habe, oder an einem aussergewöhn­lichen Bewegungsablauf. Ein Unfall liege nicht vor.

Bundesgericht, Urteil 8C_850/2015 vom 19. April 2016