Eine Arbeitslose blieb dreimal Beratungs­gesprächen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rapperswil-­Jona SG unentschuldigt fern. Deshalb kürzte die Behörde die Arbeitslosentaggelder um 18 Tage. Dagegen wehrte sich die Frau erfolgreich beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Es reduzierte die Kürzung auf sechs Tage. Das RAV beschwerte sich beim Bundesgericht. Mit Erfolg: Das Schwänzen rechtfertige 18 Einstelltage. 

Bundesgericht, Urteil 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019