Ein Mann aus dem Kanton Zürich liess sich pensionieren. Seither erhält er eine Altersrente der AHV und der Pensionskasse. Er hat ein Kind unter 25 Jahren, das sich in Ausbildung befindet. Daher hat der Rentner auch Anspruch auf eine Kinderrente der Pensionskasse. Laut Reglement der Pensionskasse beträgt die Kinderrente 10 Prozent der Altersrente. Der Mann forderte von der Kasse mehr Geld. Denn laut Gesetz haben Rentner für jedes Kind zumindest Anspruch auf eine Kinderrente von 20 Prozent der ­Altersrente. Das Sozialversicherungs­gericht des Kantons Zürich hiess seine Klage gut. Der Mindestanspruch auf 20 Prozent besteht aber nur auf dem ­obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge, nicht auf dem Überobligatorium.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Urteil BV.2018.00026 vom 28. September 2018