Ein geschiedener Deutscher arbeitete bis 2001 in der Schweiz. Im Januar 2003 heiratete er im Ausland und liess sich kurz darauf die Pensionskassengelder bar auszahlen. Die Auszahlung erfolgte ohne die vorgeschriebene schriftliche Zustimmung seiner neuen Frau. Grund: In den Unterlagen war sein Zivilstand immer fälschlicherweise mit «geschieden» angegeben. Kurz darauf starb der Mann bei einem Unfall in den Flitterwochen. Die Pensionskasse wollte der neuen Ehefrau wegen der bereits erfolgten Auszahlung keine Ehegattenrente zahlen. Dagegen wehrte sie sich vergeblich vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern. 

Auch vor Bundesgericht hatte sie keinen Erfolg: Weil die Ehefrau Allein­erbin sei und das bar ausbezahlte Geld erbe, sei ihr durch die fehlerhafte Auszahlung kein Schaden entstanden.

Bundesgericht, Urteil 9C_603/2014 vom 18. Dezember 2014