Ein Monteur arbeitete im Kanton Zürich bei einer Elektrofirma. Während 18 Jahren erhielt er jeweils am Jahresende eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohns. In der Lohnabrechnung bezeichnete die Firma den Betrag als «freiwillige Zahlung». In den letzten fünf Jahren vor der Kündigung bekam der Angestellte nur eine reduzierte Gratifikation. Damit war er nicht ein­verstanden. Er ­forderte einen vollen ­Monatslohn als Grati und klagte die Differenz von 8500 Franken am Bezirks­gericht Dielsdorf ZH ein. Es wies die ­Klage ab. Das Zürcher Ober­gericht sah dies anders: Die Firma habe auch in schlechten Geschäftsjahren eine Grati in der Höhe eines ­Monatslohns ­gezahlt. Durch die lange Dauer sei sie daher ein fester Lohnbestandteil geworden. 

Obergericht Zürich, Urteil RA180004 vom 6. August 2018