Ein Schreiner arbeitete 30 Jahre lang im gleichen Betrieb. Ab Dezember erhielt er keinen Lohn mehr. Er mahnte den Arbeitgeber mehrmals mündlich, aber erst im April schriftlich. Darauf bezahlte der Chef den Dezemberlohn. Eine nächste Mahnung machte der Schreiner im ­August. In der Zwischenzeit ging die ­Firma Konkurs. Der Schreiner beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die letzten vier Arbeits­mo­nate Insolvenzentschädigung. Die Kasse lehnte den Antrag ab. Dagegen ­beschwerte sich der Angestellte beim ­kantonalen Sozialversicherungsgericht. Er habe den Lohn bereits früher oft ­ver­spätet erhalten. Damit kam er auch beim Bundesgericht nicht durch. Begründung: Wer mehrere Monate zuwartet, ohne seinen Lohn einzufordern, verletze seine Schadenminderungspflicht. 

Bundesgericht, Urteil 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017