Ein Nachbar klagte gegen einen Bauern. Er verlangte, dass dessen Kühe in der Nacht keine Glocken tragen dürfen. Das zuständige Amtsgericht nahm einen ­Augenschein vor Ort. Ergebnis: Die Kuhglocken seien bei geschlossenen Fenstern nicht hörbar. Den Durchschnittsbürger würde das Geläut nicht stören. Der Anwohner beschwerte sich beim Kantonsgericht Luzern. Er forderte, das Gericht müsse bei Nacht einen Augenschein machen. Dann sei das Gebimmel stärker hörbar. Das Kantonsgericht und das Bundesgericht gingen darauf nicht ein. Der Lärm sei nicht übermässig störend.  

Bundesgericht, Urteil 5A_889/2017 vom 20. April 2018