Die Grundversicherung übernimmt zahnärztliche Behandlungen, die aufgrund von Geburtsgebrechen nötig werden. Das gilt nach Vollendung des 20. Altersjahrs nur noch, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen auf diesen Zeitpunkt verschoben werden musste. Eine 21-jährige Luzer­nerin mit angeborener ­Fehlstellung des Unterkiefers muss deshalb selbst für kieferortho­pädische Behandlungen aufkommen. Gemäss Kantons­gericht Luzern wären die Behandlungen früher durch­führbar gewesen. Der Behandlungsablauf habe sich verzögert, weil die Patientin Termine nicht einge­halten habe und wegen mangelnder Zahnpflege Kariesbehandlungen dazwischen kamen.

Kantonsgericht Luzern, Entscheid 5V 15 244 vom 8. Februar 2016