Ein Mann befand sich während 298 Tagen in Untersuchungshaft. Dann sprach ihn das Bezirksgericht Winterthur infolge Schuldunfähigkeit wegen Schizophrenie frei. Es verurteilte ihn aber wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und ordnete eine stationäre Massnahme an. Das Gericht sprach ihm eine Genugtuung von 12 000 Franken zu, weil die U-Haft von 298 Tagen die Strafe von 90 Tagessätzen deutlich überschritten hatte. 

Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg Berufung vor Obergericht des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hingegen gab der Staatsanwaltschaft recht: Die stationäre Massnahme sei ebenfalls zu berücksichtigen. Eine Genugtuung sei nur geschuldet, wenn die stationäre Massnahme kürzer wäre als die U-Haft.

Bundesgericht, Urteil 6B_385/2014 vom 23. April 2015