Ein Rentner aus dem Kanton Zürich klagte seine Krankenversicherung ein und beantragte unentgeltliche Prozessführung. Das Sozialversicherungsgericht wies das Gesuch ab. Denn der Rentner hatte zum Zeitpunkt des Prozesses 180 000 Franken auf dem Konto, weil er sein Altersguthaben als Kapital bezogen hatte. Der Mann wehrte sich gegen den abschlägigen Entscheid bis vors Bundesgericht – erfolglos. Wer Geld habe, müsse den Anwalt selber zahlen, urteilten die Bundesrichter. 

Bundesgericht, Urteil 4A_362/2018 vom 5. Oktober 2018