Eine Dienststellenleiterin im Personalamt des Kantons Basellandschaft verdiente 43 Prozent weniger als ihr Vorgänger und 15 Prozent weniger als ihr Nachfolger. Sie verlangte gestützt auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz trotzdem eine Lohnnachzahlung. Vergeblich. Sämtliche Instanzen kamen zum Schluss, dass sie nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei. Der Kanton konnte belegen, dass die ungleiche Entlöhnung auf sachlichen Motiven beruhte. So verfügte der Vorgänger über eine bessere Ausbildung und der Nachfolger über mehr Berufs- und Führungserfahrung.

Bundesgericht, Urteil 8C_376/2015 vom 24. März 2016