Ein Servicetechniker führte einen Auftrag nicht aus. Grund: Der Arbeitgeber hatte ihm wegen Minusstunden den Lohn gekürzt. Auf die Arbeitsverweigerung reagierte der Arbeitgeber mit einer Verwarnung und bot den Techniker zu einem Gespräch auf. Der Angestellte erschien nicht und meldete sich krank. Darauf wurde er fristlos entlassen. Zu Recht, befand das Regionalgericht Emmental-Oberaargau. Anders das Obergericht des Kantons Bern und das Bundesgericht: Die Arbeitsverweigerung wäre zwar ein Grund für die fristlose Entlassung gewesen. Der Arbeitgeber habe ihn aber nur verwarnt und erst nach der Gesprächsverweigerung gekündigt. Deshalb sei die fristlose Kündigung ungerechtfertigt.

Bundesgericht, Urteil 4A_702/2015 vom 20. Mai 2016